Die Bundesregierung hat einen neuen Anlauf zur Speicherung von IP-Adressen beschlossen. Am 22. April 2026 hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Dieser verpflichtet Internetzugangsanbieter dazu, IP-Adressen für drei Monate vorsorglich zu speichern. Das Ziel besteht darin, Straftaten im Netz besser verfolgen zu können, beispielsweise Cyberbetrug, Hasskriminalität oder die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen. Das Vorhaben ist jedoch noch nicht endgültig Gesetz: Der Entwurf muss nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Worum geht es bei der neuen IP-Speicherpflicht?
Der Kern des Gesetzentwurfs ist die dreimonatige Speicherung von IP-Adressen durch Internetzugangsanbieter. Eine IP-Adresse funktioniert vereinfacht gesagt wie ein technisches Kennzeichen im Internet. Zwar zeigt sie nicht direkt den Namen einer Person, sie kann aber über den Anbieter einem Anschluss zugeordnet werden - zumindest dann, wenn die entsprechenden Zuordnungsdaten noch vorhanden sind.
Genau hier setzt die Bundesregierung an. Wenn Ermittler bei einer Straftat im Netz nur eine IP-Adresse haben, die beim Provider aber nicht mehr einem Anschluss zugeordnet werden kann, laufen die Ermittlungen häufig ins Leere. Laut Bundesregierung sind IP-Adressen bei Straftaten im digitalen Raum oft die einzige verwertbare Spur.
Welche Daten sollen gespeichert werden?
Laut Bundesregierung geht es weder um die Inhalte von Kommunikation noch darum, welche Webseiten jemand besucht. Vielmehr sollen die Daten gespeichert werden, die notwendig sind, um eine IP-Adresse nachträglich einem Internetanschluss zuordnen zu können. Dazu können neben der IP-Adresse auch der Beginn und das Ende der Nutzung sowie teilweise Portnummern gehören.
Die Regierung betont, dass keine Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofile erstellt werden sollen. Auch die Inhalte von Nachrichten, E-Mails oder besuchten Webseiten sollen von der Speicherpflicht nicht erfasst werden. Kritiker bezweifeln jedoch, dass IP-Adressen wirklich so harmlos sind, wie politisch oft dargestellt. Denn in Verbindung mit anderen Datenpunkten können IP-Adressen durchaus Rückschlüsse auf das Online-Verhalten ermöglichen.
Warum will die Bundesregierung IP-Adressen speichern lassen?
Die Bundesregierung begründet diesen Schritt vor allem mit der besseren Bekämpfung von Internetkriminalität. Insbesondere werden Straftaten im Zusammenhang mit Missbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug und Hasskriminalität im Netz genannt. Gerade bei anonymen Online-Accounts, Fake-Shops oder strafbaren Kommentaren kann die IP-Adresse der erste Ansatzpunkt sein, um eine reale Person hinter einer Handlung zu identifizieren.
Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ist das Problem eindeutig: Viele Provider speichern dynamisch vergebene IP-Adressen bislang zu kurz. Wenn eine Anzeige erst Tage oder Wochen später bearbeitet wird, ist eine Zuordnung oft nicht mehr möglich. Mit der geplanten Speicherfrist von drei Monaten soll diese Lücke geschlossen werden.
Ist das eine neue Vorratsdatenspeicherung?
Genau das ist der politische Streitpunkt. Die Bundesregierung vermeidet den Begriff „Vorratsdatenspeicherung” und spricht stattdessen von einer „gezielten IP-Adressspeicherung”. Der Unterschied zur klassischen Vorratsdatenspeicherung besteht demnach darin, dass nicht sämtliche Kommunikations- und Standortdaten, sondern lediglich die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschluss gespeichert werden.
Kritiker sehen darin dennoch eine anlasslose Speicherung der Daten aller Internetnutzer. Netzpolitik.org bezeichnet das Vorhaben deshalb als neuen Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung, da IP-Adressen und Portnummern sämtlicher Nutzer für drei Monate gespeichert werden sollen - unabhängig davon, ob gegen die jeweilige Person ein Verdacht besteht.
Quick Freeze kommt zusätzlich
Neben der IP-Speicherpflicht sieht der Gesetzentwurf auch eine sogenannte Sicherungsanordnung vor. Dieses Prinzip ähnelt dem Quick-Freeze-Verfahren: Bei einem konkreten Anlass sollen bestimmte Verkehrsdaten für bis zu drei Monate gesichert werden können, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine direkte Datenerhebung noch nicht vorliegen.
Der Unterschied ist wichtig: Die IP-Speicherung soll vorsorglich und generell gelten. Die Sicherungsanordnung setzt dagegen einen konkreten Anlass voraus und betrifft darüber hinausgehende Daten.
Warum ist das rechtlich umstritten?
Die Vorratsdatenspeicherung hat in Deutschland eine lange Vorgeschichte. Frühere Regelungen wurden von Gerichten gestoppt oder konnten aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht dauerhaft angewendet werden. Der Europäische Gerichtshof hat seine strenge Linie im Jahr 2024 gelockert und die Speicherung von IP-Adressen unter bestimmten Umständen ermöglicht. Ob der neue deutsche Gesetzentwurf diese Vorgaben tatsächlich einhält, könnte am Ende erneut gerichtlich überprüft werden.
Genau deshalb ist das Thema so sensibel: Einerseits steht das legitime Interesse, schwere Straftaten im Netz besser aufzuklären, im Vordergrund. Andererseits geht es um die Frage, ob der Staat die Daten aller Bürger vorsorglich speichern lassen darf, obwohl die allermeisten Nutzer nie Anlass für Ermittlungen geben.
Was bedeutet das für normale Internetnutzer?
Für normale Nutzer würde sich im Alltag zunächst wenig sichtbar ändern. Sie müssten sich nicht registrieren, keine neue App installieren und das Surfen würde technisch nicht anders funktionieren. Im Hintergrund wären Internetzugangsanbieter jedoch dazu verpflichtet, die Zuordnung zwischen IP-Adresse und Anschluss für drei Monate vorzuhalten.
Praktisch bedeutet das: Wenn über eine bestimmte IP-Adresse eine Straftat begangen wurde und die Ermittler später beim Provider nachfragen, kann der Anbieter nachvollziehen, welchem Anschluss diese IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt zugeordnet war. Das heißt jedoch nicht, dass jede gespeicherte IP-Adresse auch aktiv ausgewertet wird.
Die Kritik: Datenschutz, Missbrauchsrisiken und Grundrechte
Datenschützer und Bürgerrechtsorganisationen stehen der geplanten Speicherpflicht kritisch gegenüber. Ihr Hauptargument: Die Maßnahme betrifft alle Nutzer anlasslos, auch wenn keine Inhalte gespeichert werden. Die Speicherung erfolgt somit nicht erst bei Verdacht, sondern pauschal. Zudem können IP-Adressen in Kombination mit anderen Daten durchaus sensibel sein, da sie es ermöglichen, digitale Aktivitäten technisch zu verknüpfen.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Ausweitung der staatlichen Zugriffsmöglichkeiten: Nach dem Entwurf sollen nicht nur klassische Strafverfolgungsbehörden, sondern auch weitere berechtigte Stellen Zugriff erhalten. Gerade solche Details dürften in der politischen und juristischen Debatte noch eine wichtige Rolle spielen.

