Ab heute Pflicht: Der Widerrufsbutton kommt für Online-Verträge

Ab heute Pflicht: Der Widerrufsbutton kommt für Online-Verträge

Ab heute, dem 19. Juni 2026, sind viele Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, auf ihren Webseiten oder in ihren Apps eine neue Funktion bereitzustellen: den sogenannten Widerrufsbutton. Damit soll es für Verbraucher einfacher werden, online geschlossene Verträge zu widerrufen. Was bisher oft per E-Mail, über Kontaktformulare oder umständliche Servicebereiche lief, soll künftig direkt über eine klar erkennbare Online-Funktion möglich sein.

Die neue Pflicht betrifft nicht nur klassische Onlineshops. Auch Anbieter digitaler Inhalte, Streaming- oder Softwaredienste, Onlinekurse, Buchungsplattformen, Apps und bestimmte Finanzdienstleistungen können davon betroffen sein. Ausschlaggebend ist, ob ein Vertrag mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird und für diesen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Widerruf soll so einfach werden wie der Kauf

Der Grundgedanke hinter der neuen Regelung ist einfach: Wer einen Vertrag online mit wenigen Klicks abschließen kann, soll diesen auch ähnlich unkompliziert widerrufen können. In der Praxis war das bislang jedoch nicht immer möglich. Verbraucher mussten teilweise erst nach der richtigen E-Mail-Adresse suchen, sich durch Hilfeseiten klicken oder komplizierte Formulare ausfüllen.

Mit dem Widerrufsbutton soll diese Hürde gesenkt werden. Unternehmen müssen eine gut erkennbare Funktion bereitstellen, über die Verbraucher ihren Widerruf digital erklären können. Der Button muss klar beschriftet sein, beispielsweise mit „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung. Allgemeine Begriffe wie „Kontakt“, „Support“ oder „Serviceanfrage“ reichen dafür nicht aus.

Für wen gilt die neue Pflicht?

Grundsätzlich gilt die Pflicht für Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen. Dazu zählen beispielsweise:

  • klassische Onlineshops
  • Apps mit Vertragsabschluss
  • Buchungsseiten
  • Plattformen für digitale Inhalte
  • Online-Abos
  • Finanzdienstleistungen und Versicherungen, sofern ein Widerrufsrecht besteht

Reine B2B-Verträge, also Verträge ausschließlich zwischen Unternehmen, sind nicht betroffen. Ausgenommen sind auch Fälle, in denen kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu können beispielsweise individuell angefertigte Waren oder terminbezogene Freizeitangebote gehören.

Wichtig ist außerdem: Der Widerrufsbutton ersetzt nicht automatisch andere rechtliche Pflichten. Die bisherige Widerrufsbelehrung bleibt weiterhin relevant und muss an die neue digitale Widerrufsmöglichkeit angepasst werden.

So muss der Widerrufsbutton aussehen

Der Gesetzgeber macht klare Vorgaben. So muss die Widerrufsfunktion während der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein, deutlich sichtbar platziert werden und für Verbraucher leicht zugänglich sein. Sie darf also nicht irgendwo versteckt werden, etwa tief im Kundenkonto oder nur nach mehreren Umwegen über den Supportbereich.

In der Praxis bietet sich eine Platzierung im Footer, im Kundenkonto, in der Bestellübersicht oder auf einer eigenen Widerrufsseite an. Entscheidend ist, dass Verbraucher die Funktion ohne große Suche finden können. Wer als Gast bestellt, darf außerdem nicht dazu gezwungen werden, erst ein Kundenkonto anzulegen oder eine App herunterzuladen, nur um den Widerruf zu erklären.

Auch bei der Gestaltung sollten Unternehmen vorsichtig sein. Der Button muss sich deutlich von anderen Links abheben. Dabei können Farbe, Größe, Kontrast und Abstand zu anderen Elementen eine Rolle spielen. Ein einfacher Textlink ist zwar möglich, er muss aber eindeutig erkennbar und hervorgehoben sein.

Der Widerruf läuft zweistufig ab

Der Widerrufsbutton führt nicht dazu, dass ein Vertrag versehentlich mit nur einem Klick widerrufen wird. Es ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen.

Im ersten Schritt klickt der Verbraucher auf die Widerrufsfunktion. Anschließend muss eine Seite erscheinen, auf der die erforderlichen Angaben gemacht werden können. Dazu gehören der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (zum Beispiel Bestellnummer oder Vertragsnummer) und ein elektronischer Kommunikationsweg für die Eingangsbestätigung (in der Regel eine E-Mail-Adresse).

Im zweiten Schritt muss der Verbraucher den Widerruf ausdrücklich bestätigen. Dazu ist eine weitere Schaltfläche erforderlich, die beispielsweise mit „Widerruf bestätigen“ beschriftet ist. Erst dann wird die Widerrufserklärung übermittelt.

Unternehmen dürfen den Prozess nicht unnötig erschweren. Eine verpflichtende Abfrage des Widerrufsgrundes ist problematisch. Ein Widerruf darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Kunden zusätzliche freiwillige Angaben machen.

Eingangsbestätigung ist Pflicht

Nach dem Absenden des Widerrufs muss das Unternehmen dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln. Dies hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen, in der Praxis also meist per E-Mail.

Die Bestätigung muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs enthalten. Wichtig ist dabei: Eine Eingangsbestätigung bedeutet nicht automatisch, dass der Widerruf inhaltlich geprüft oder als wirksam anerkannt wurde. Sie dokumentiert zunächst lediglich, dass die Erklärung eingegangen ist.

Widerrufsbutton ist nicht dasselbe wie Kündigungsbutton

Der neue Widerrufsbutton darf nicht mit dem bereits bekannten Kündigungsbutton verwechselt werden. Die beiden Funktionen dienen unterschiedlichen Zwecken.

Der Kündigungsbutton betrifft vor allem laufende Verträge wie Abonnements oder Dauerschuldverhältnisse. Er soll es Verbrauchern erleichtern, einen bestehenden Vertrag für die Zukunft zu beenden.

Der Widerrufsbutton betrifft hingegen das gesetzliche Widerrufsrecht. Dieses greift typischerweise innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsschluss oder nach Erhalt der Ware. Ein wirksamer Widerruf führt grundsätzlich dazu, dass der Vertrag rückabgewickelt wird.

Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Die neue Pflicht bedeutet für Händler und digitale Anbieter technischen und rechtlichen Anpassungsbedarf. Es reicht nicht aus, lediglich eine E-Mail-Adresse für Widerrufe zu nennen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Website, App oder Plattform über eine gesetzeskonforme Widerrufsfunktion verfügt.

Wichtig sind vor allem diese Punkte:

  • klare Beschriftung wie „Vertrag widerrufen“
  • gut sichtbare und leicht zugängliche Platzierung
  • Verfügbarkeit während der Widerrufsfrist
  • zweistufiger Ablauf mit „Widerruf bestätigen“
  • keine unnötigen Pflichtfelder
  • automatische Eingangsbestätigung per E-Mail
  • Anpassung der Widerrufsbelehrung
  • Prüfung der Datenschutzerklärung
  • klare interne Prozesse für eingehende Widerrufe

Wer die Vorgaben nicht einhält, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und rechtliche Unsicherheiten. Eine fehlerhafte oder fehlende Information über die Widerrufsfunktion kann außerdem dazu führen, dass sich die Widerrufsfrist verlängert.

Für Verbraucher wird der Widerruf einfacher

Die neue Regelung ist für Verbraucher von Vorteil. Sie müssen künftig nicht mehr lange nach der Möglichkeit suchen, einen Online-Vertrag zu widerrufen. Der Widerruf soll direkt über die Webseite oder App möglich sein, über die der Vertrag abgeschlossen wurde.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Vertrag jederzeit widerrufen werden kann. Die gesetzlichen Widerrufsfristen und Ausnahmen bleiben bestehen. Der Button erleichtert zwar den Widerruf, erweitert das Widerrufsrecht aber nicht automatisch.

Letzte Aktualisierung: 19. Juni 2026
Felix Bauer
Felix Bauer
Felix Bauer ist IT-Security Consultant und IT Fachjournalist (Themen: Tech, IT-Sicherheit und Datenschutz). Felix Bauer ist seit 20 Jahren in der IT-Sicherheitsbranche tätig. Sein Hauptschwerpunkt liegt auf dem Thema „Virenschutz für Endanwender“. Felix Bauer ist OpenSource-Evangelist und besitzt den Master of Science in Security and Forensic Computing. Felix Bauer hat bereits an zahlreichen IT-Sicherheitskonferenzen und sonstigen IT-Sicherheitstagungen teilgenommen und diverse professionelle Qualifikationen im Bereich IT-Sicherheit erworben. Er ist Mitbegründer des Projekts bleib-Virenfrei.

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